jetzt wird´s amtlich, 

die Verkehrssicherungspflicht 

Die Verkehrssicherungspflicht ist in Deutschland eine sogenannte deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahren und wird u.a. mit §823 BGB begründet. 

Der Baumeingentümer ist somit grundsätzlich zum Schadensersatz gegenüber Dritten verpflichtet, wenn ein Schaden von seinem Baum verursacht wurde. "Höhere Gewalt" liegt erst dann vor, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass am Schadenstag mindestens Windstärke 8 aufgezeichnet wurde und der Baum bis dahin schadensfrei war. 

Eine Dokumentation über den Zustand des Baumes ist somit unerlässlich, auch wenn regelmäßige Baumkontrollen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. 

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